Sondernutzung in der Karl-Marx-Straße:
Vom Antrag bis zur Gebührenbefreiung

Als Gewerbetreibende*r auf der erweiterten Karl-Marx-Straße ist es wichtig zu verstehen, wie die Sondernutzung des öffentlichen Gehwegs Ihre Geschäftsfläche beeinflusst. Hier erfahren Sie, was Sondernutzung bedeutet, welche Genehmigungen erforderlich sind und wie Sie von der bevorstehenden Gebührenbefreiung im Jahr 2024 profitieren können.

Außengastronomie

Außengastronomie

Was ist Sondernutzung und welche Auflagen gelten?
Sondernutzungen, wie Warenauslagen sowie das Aufstellen von Tischen, Stühlen oder Informationsständen auf Gehwegen, beeinflussen die Nutzbarkeit und die Gestaltung des öffentlichen Raums erheblich. In Berlin sind Gehwege typischerweise in Ober- und Unterstreifen sowie die mittige Gehbahn aus Beton- oder Granitplatten gegliedert. Um die Barrierefreiheit und Verkehrssicherheit zu gewährleisten, werden Verkehrszeichen, Straßenbeleuchtung, Baumscheiben und Fahrradständer in der Regel im Bereich der Unterstreifen untergebracht und nicht in der Gehbahn der Fußgänger*innen oder entlang der Gebäude.

Unter- wie Oberstreifen sollen jedoch auch Raum für Fußgänger*innen zum Ausweichen, zur Kommunikation oder zum Verweilen bieten. Der Unterstreifen schafft einen Sicherheitsabstand zur Fahrbahn. Der optische und strukturelle Aufbau des Gehwegs ist eine Leitstruktur für blinde und sehbehinderte Menschen.

Nord-Neukölln ist ein Innenstadtbereich mit hoher Bebauungsdichte, vielen Geschäften und einer hohen Gaststättendichte. Um eine ungehinderte Begegnung auch von mobilitätseingeschränkten Personen zu gewährleisten, ist hier als Grundmaß für den Fußverkehr mind. 1,60 m bzw. unter Hinzuziehung von Sicherheitsabständen eine Gesamtgehwegbreite von insgesamt 2,30 m festgelegt.

Eine Erlaubnis für Sondernutzungen wird nur dann erteilt, wenn diese Bewegungsflächen gewahrt bleiben und auch sonstige öffentlichen Belange nicht beeinträchtigt werden.

Herausstellen von Waren

Bei dem Herausstellen von Waren oder Werbenalagen ist es immer wichtig genügend Platz auf dem Fußweg für Fußgänger*innen zu lassen (in der Regel mind. 1,60m)

Antragstellung und Unterstützung:
Die Antragstellung für eine Sondernutzungserlaubnis sollte 6-8 Wochen vor dem geplanten Beginn erfolgen. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch die Sondernutzungsbehörde des Straßen- und Grünflächenamts (SGA). Hierbei werden Ihre Interessen als Gewerbetreibende*r mit öffentlichen Belangen abgewogen. Eine erteilte Erlaubnis gilt höchstens für 3 Jahre.
Beispiele für gebräuchliche Sondernutzungen, für die an der Karl-Marx-Straße je nach örtlicher Situation eine Genehmigung erteilt werden kann:

  • Stelltafeln (z.B. Speisepläne, Zeitungsreklame im unmittelbaren Geschäftsbereich) bis zu einer Größe von DIN A0,
  • Tische und Stühle (z.B. Schankvorgarten),
  • Sonnenschirme ohne Fremdwerbung,
  • Pflanzenkübel bis 60 cm Durchmesser oder 50 cm Kantenlänge,
  • Mobile Handelsstände (Imbisse / Kioske).

Beispiele für Sondernutzungen, für die an der Karl-Marx-Straße in der Regel keine Genehmigung erteilt wird:

  • Podeste, Bodenbeläge (z.B. Teppiche),
  • Wärmequellen (z.B. Heizpilze, Heizstrahler, Fackeln oder offenes Feuer),
    massive Seitenteile, (z.B. als Wind- und Sichtschutz), freistehende Markisen und Zelte/Pavillons,
  • überdimensionierte Dekorationsartikel, (z.B. Statuen, Eistüten zu Werbezwecken, Windsegel),
  • Zäune, Trennwände, Absperrgitter.

Quelle: Gesamtkonzept zu Sondernutzungen auf öffentlichem Straßenland in Neukölln, Bezirksamt Neukölln von Berlin Abt. Finanzen und Wirtschaft Ordnungsamt Ab 01.09.2018 Straßen- und Grünflächenamt, S. 7ff.

Das Straßen- und Grünflächenamt bietet ein Portal, über das Sie Ihre Sondernutzung online beantragen können Bitte klicken Sie hier. Unter diesem Link finden Sie auch das ausführliche Gesamtkonzept des Bezirkes zum Thema Sondernutzung.

Bei Fragen oder Unterstützungsbedarf bei der Antragstellung können sich alle Gewerbetreibenden gerne an das Citymanagement in der Karl-Marx-Straße wenden.

Sicherung von Tischen und Stühlen an der Fassade

Möglichkeit der Sicherung von Tischen und Stühlen an der Fassade

Sondernutzung – Gebührenbefreiung 2024
Als Gastronomin oder Gastronom haben Sie sicherlich schon von der bevorstehenden Gebührenbefreiung für Sondernutzungen im Jahr 2024 gehört. Lassen Sie uns einen genaueren Blick darauf werfen und sehen, wie diese Regelung dazu beiträgt, Sie zu unterstützen.

Gebührenfreie Sondernutzung 2024 für gastronomisches Mobiliär
Ab dem Jahr 2024 müssen Berliner Bars und Restaurants vorerst keine Gebühren mehr zahlen, wenn sie Tische und Stühle auf den Bürgersteig stellen. Diese erfreuliche Nachricht verkündete die Senatskanzlei im Dezember 2023 und betont, dass die Gebührenbefreiung auch für Schausteller*innen und Veranstalter*innen, die Messe- und Kongresswirtschaft, den Einzelhandel sowie die Kultur- und Kreativwirtschaft gilt. Etwaige Einnahmeverluste für die Bezirke werden vom Senat erstattet.

Hintergrund und Unterstützung
Diese Maßnahme ist eine Reaktion auf die geplante Mehrwertsteuererhöhung für Restaurantspeisen ab dem 1. Januar auf 19 Prozent. Bereits während der Corona-Zeit hatten Berliner Bezirke der Gastronomie Sondernutzungsgebühren erlassen.